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Allgemeine Geschäftsbedingungen der paul + paul AG

Fassung vom 01.06.2020

Art. 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der paul + paul AG mit Sitz in Altikon, Schweiz (nachfolgend: „p + p“) erfolgen ausschliesslich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die p + p mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von p + p angebotenen Lieferungen oder Leistungen schliesst. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn p + p ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn p + p auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.

 

Art. 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von p + p sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Produktbeschreibungen in Angeboten, Prospekten und auf der Homepage von p + p sind unverbindlich. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit der Auftragsbestätigung von p + p in Textform zustande und mit dem hierin bestätigten Umfang.

(2) Allein massgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen p + p und dem Auftraggeber ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der sich aus der Auftragsbestätigung einschliesslich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Der Vertrag gibt alle Absprachen zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von p + p vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

(4) Zur Beschreibung und Kennzeichnung des Liefergegenstandes wird p + p auf Wunsch ein Freigabemuster (Weissmuster) sowie immer ein Freigabe–pdf aus den vom Auftraggeber gestellten Druckdaten erstellen und dem Auftraggeber zur Kontrolle und Freigabe zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat das Freigabemuster sowie die enthaltenen Druckdaten im Freigabe–pdf in eigener Verantwortung zu überprüfen. Er erteilt im Falle seines Einverständnisses durch die Freigabe den Beginn der Produktion. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass eine weitere Überprüfung der Freigabemuster und Druckdaten seitens p + p nicht stattfindet.

(5) Die Angaben von p + p zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben, insbesondere handgefertigte Weissmuster und sonstige Modelle, sind nur annähernd massgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, gelten als akzeptiert. Das Gleiche gilt für den Ersatz von Materialien und Bauteilen durch vergleichbare Teile, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) p + p behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von p + p abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Stanzkonturen, Weissmustern, Druckdaten, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von p + p weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von p + p diese Gegenstände vollständig an p + p zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherungen.

 

Art. 3 Preise und Zahlung

(1) Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen. Die genannten Preise verstehen sich netto, in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(2) Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, 30 Tage nach Rechnungsstellung (massgeblich ist das Rechnungsdatum) ohne Abzug von Skonto fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. In diesem Falle berechnet p + p – vorbehaltlich aller sonstigen Rechte – bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr. Zahlungen können mit Erfüllungswirkung nur unmittelbar an p + p auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten geleistet werden.

(3) Die Zahlung von üblichem Porto ist als Kostenvorschuss sofort nach separater Rechnungsstellung (Vorschussrechnung) rein netto, ohne Skonto fällig und an p + p zu bezahlen.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) p + p ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn p + p nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von p + p durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschliesslich aus anderen Einzelaufträgen, für die dieselben allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten) gefährdet wird. Als Gefährdung der Kreditwürdigkeit kann insbesondere auch die nicht rechtzeitige Zahlung einer vorangehenden Rechnung angesehen werden.

 

Art. 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen gemäss den vereinbarten Lieferkonditionen.

(2) Von p + p in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde (Schickschuld), beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern der Auftraggeber die Ware selbst abholt (Holschuld), beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Versand- bzw. Abholbereitschaft.

(3) p + p ist – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – berechtigt, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen p + p gegenüber nicht nachkommt.

(4) p + p haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder es verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(5) p+ p ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, und / oder
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, p + p erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät p + p mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von p + p auf Schadensersatz nach Massgabe des Art. 8 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

(7) Wird auf Mehrwegpaletten geliefert und werden die Paletten nicht innerhalb von drei Wochen frachtfrei zurückgegeben bzw. ausgetauscht, berechnet p + p die nicht zurückgegebenen bzw. ausgetauschten Paletten zum jeweiligen Marktpreis. Das Eigentum an den Paletten geht erst nach Zahlung des Kaufpreises auf den Auftraggeber über.

(8) Aus produktionstechnischen Gründen behält sich p + p bei allen Aufträgen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der beauftragten Lieferungsmenge vor. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

 

Art. 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Schickschulden der Versendungsort (Ort der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten), bei Holschulden der Ort, für den die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemässen Ermessen von p + p.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs massgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder p + p noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der p + p dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten ab Gefahrübergang oder mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Lagerzeit, trägt der Auftraggeber. Endet die vertraglich vereinbarte Lagerzeit, so wird der restliche Warenwert von p + p umgehend in Rechnung gestellt und die Ware nach vorherigem Avis ausgeliefert.

(5) Bei vertraglicher Vereinbarung einer weiteren Lagerung durch p + p betragen die Lagerkosten je Europalette und angefangenem Monat CHF 18.00. Diese Kosten werden bei Auslieferung berechnet und sind ohne Abzug 10 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Massgeblich ist das Rechnungsdatum.

(6) Die Sendung wird von p + p nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung als abgenommen, wenn

• die Lieferung abgeschlossen ist,
• p + p dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Art. 5 (7) mitgeteilt hat und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung drei Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Liefergegenstandes begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung drei Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von p + p angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

Art. 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die Gewährleistungsfrist gemäss Art. 6 (1) gilt nicht bei naturgemäss kurzlebigen Werbemitteln, insbesondere solchen, die elektronische Bauteile enthalten oder saisonbedingt von kurzer Lebensdauer sind. In diesem Falle ist die Gewährleistungszeit auf den üblichen Lebenszyklus der Vertragsgegenstände begrenzt.

(3) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn p + p nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge p + p nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte;; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist massgeblich. Auf Verlangen von p + p ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an p + p zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet p + p die Kosten des günstigsten Versandweges;; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemässen Gebrauchs befindet.

(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel oder eine fehlerhafte Produktion darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber fehlerhafte Freigabemuster und/oder Druckdaten freigegeben hat, gemäss derer produziert wurde.

(5) Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen für geringfügige bzw. unerhebliche Abweichungen der Lieferungen von den zur Verfügung gestellten Weissmustern bzw. Modellen (z. B. in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung), sofern die Abweichungen handelsüblich sind. Ob eine Abweichung der Ware handelsüblich ist, nimmt p + p insbesondere auf die angegebenen Toleranzen des Prüfkataloges des FFI Fachverband Faltschachtel-Industrie e.V. Bezug.

(6) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original als vertragsgemäss erbrachte Leistung. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Von p + p zur Verfügung gestellte Ausdrucke, Muster oder Bildschirmansichten dienen lediglich der Prüfung der Daten, haben jedoch für den Druck keinerlei Farbverbindlichkeit.

(7) Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregeln der CCG (Schriftenreihe Koorganisation, Spichernstraße 55, 50672 Köln). Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden. Die Gewährleistung für Lesefehler bei derartigen EAN-Code-Aufdrucken auf Kartonagen von p + p wird ausgeschlossen.

(8) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist p + p zu einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens dieses ersten Nacherfüllungsversuches ist p + p unter den gleichen Voraussetzungen wie unter Art. 6 (8) Satz 1 zu einem zweiten Nacherfüllungsversuch verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens auch des zweiten Nacherfüllungsversuches kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(9) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von p + p kann der Auftraggeber unter den in Art. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(10) Bei Mängeln von Materialien anderer Hersteller, die p + p aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird p + p nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten auf Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen p + p bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Massgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen p + p gehemmt.

(11) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von p + p den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(12) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(13) Die Sicherstellung und Überprüfung der Eignung der gelieferten Waren für die beabsichtigte Verwendung des Auftraggebers und die damit ggf. verbundene Einhaltung besonderer Bestimmungen, beispielsweise des Lebensmittelrechts, liegt ausserhalb der Kontrollmöglichkeiten von p + p und unterliegt daher ausschliesslich der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat daher frühzeitig die Voraussetzungen für die sichere Verwendung der Produkte von p + p zu prüfen und p + p die für die Verwendung zulässigen Material- bzw. sonstige Vorgaben mitzuteilen.

(14) Sämtliche Gewährleistungen und Garantien, die nicht explizit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werden, sind ausgeschlossen.

 

Art. 7 Schutzrechte

(1) Die Parteien stimmen darin überein, dass p + p nicht dazu verpflichtet ist, den Vertragsgegenstand auf das Entgegenstehen von Rechten Dritter hin zu überprüfen bzw. entsprechende Recherchen vorzunehmen.

(2) Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung und die Haftung nach Massgabe des Art. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dafür, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter in Verkehr gebracht wird. Dies gilt nicht, wenn den Organen oder den für die Erfüllung des Auftrags verantwortlichen Mitarbeiter von p + p das Entgegenstehen von Rechten Dritter, beispielsweise Patente, Marken, Designs oder Gebrauchsmuster bei der Konzeptionierung oder dem Beginn mit der Herstellung des Vertragsgegenstandes positiv bekannt war.

(3) Sollte der Auftraggeber gegen die Verpflichtung aus Art. 7 (2) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstossen und p + p deshalb von Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber p + p von solchen Ansprüchen und den hiermit verbundenen Kosten freizustellen.

(4) Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich in Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

(5) Entwürfe, Stanzformen, Negative, Platten, Druckwalzen, Formgeräte, Filme und digitale Daten, die von p + p erstellt worden sind, verbleiben in ihrem Eigentum, auch wenn der Kunde finanziell zu deren Erstellung beigetragen hat. Andere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

(6) Pläne, Zeichnungen, Skizzen und anderes Eigentum des Kunden werden bei p + p auf Risiko des Kunden eingelagert.

(7) Die Lagerung der unter Art. 7 (5) und Art. 7 (6) genannten Materialien endet zwei Jahre nach deren letzter Verwendung. Nach Ablauf dieser Frist hat, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, p + p das Recht, diese Materialien zu vernichten.

 

Art. 8 Haftung

(1) Die Haftung der Parteien wird wie folgt beschränkt:

(a) Die Haftung ist vorbehaltlich weitergehender zwingend gesetzlicher Vorschriften auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausgeschlossen.

(b) Die Parteien haften unabhängig vom Grad der Fahrlässigkeit für jedwede Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit von Personen der anderen Partei sowie nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzes die in Zusammenhang mit oder in Erfüllung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis entsteht.

(2) Bei einem von p + p verschuldeten Datenverlust haftet p + p im Rahmen von Art. 8 (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschliesslich für die Kosten der Rücksicherung und Wiederherstellung von Daten bzw. des Systems, die auch bei einer ordnungsgemäss erfolgten Sicherung der Daten entstanden wären.

(3) Die Parteien sind verpflichtet, einen ihnen entstehenden Schaden im Rahmen des Zumutbaren abzuwenden und zu mindern.

(4) Soweit p + p technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von p + p.

 

Art. 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Zahlung der Lieferung, sowie bis zur Bezahlung aller bereits erfolgten und zukünftigen Warenlieferung innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, einschliesslich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren und Paletten Eigentum von p + p (nachfolgend: Vorbehaltsware). Schecks, Wechsel und Zessionen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit der vorbehaltlosen Einlösung als Zahlung.

(2) Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden angemessen zu versichern, getrennt, sicher und sachgemäss zu lagern, pfleglich zu behandeln und auf Wunsch von p + p hin zu kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an p + p abgetreten.

(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder in Vermögensverfall oder erfüllt er sonstige wesentliche Vertragspflichten nicht, so kann p + p die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie verwerten. Ausserdem hat der Auftraggeber p + p die Einziehung der Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware zu überlassen. Der Auftraggeber hat die Wegnahme der Vorbehaltsware zu dulden und p + p seine Büro- und Geschäftsräume betreten zu lassen. Er hat p + p bei der Einziehung der Forderungen umfassend zu unterstützen und p + p alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Diese Massnahmen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Hat p + p jedoch eine Frist gesetzt und veräussert danach die Ware, so haftet der Auftraggeber auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der Rücknahme.

 

Art. 10 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

(1) Das Vertragsverhältnis zwischen p + p und dem Auftraggeber untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und von internationalen Abkommen, namentlich des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980).

(2) Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen p + p und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten werden erstinstanzlich ausschliesslich durch die zuständigen Gerichte am Sitz von p + p entschieden. Art. 11 Formvorschriften Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses zwischen p + p und dem Auftraggeber bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Formerfordernisses selbst.

 

Art. 12 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses zwischen p + p und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die Parteien werden in einem solchen Fall (Art. 12 (1)) die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis, das von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt wurde, möglichst nahe kommt.