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Allgemeine Geschäftsbedingungen der paul + paul GmbH

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der paul + paul GmbH (nachfolgend: „p + p“) erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die p + p mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von p + p angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn p + p ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn p + p auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von p + p sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Produktbeschreibungen in Angeboten, Prospekten und auf der Homepage von p + p sind unverbindlich. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit der Auftragsbestätigung von p + p in Textform zustande und mit dem hierin bestätigten Umfang.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen p + p und dem Auftraggeber ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der sich aus der Auftragsbestätigung einschließlich der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen ergibt. Der Vertrag gibt alle Absprachen zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von p + p vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

(4) Zur Beschreibung und Kennzeichnung des Liefergegenstandes wird p + p ein Freigabemuster (Weißmuster) sowie ein Freigabe–pdf aus den Auftraggeber gestellten Druckdaten erstellen und dem Auftraggeber zur Kontrolle und Freigabe zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat das Freigabemuster sowie die enthaltenen Druckdaten im Freigabe –pdf in eigener Verantwortung zu überprüfen. Er erteilt im Falle seines Einverständnisses durch die Freigabe den Beginn der Produktion. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass eine weitere Überprüfung der Freigabemuster und Druckdaten seitens p + p nicht stattfindet.

(5) Die Angaben von p + p zum Liefergegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben, insbesondere handgefertigte Weißmuster und sonstige Modelle, sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen. Das Gleiche gilt für den Ersatz von Materialien und Bauteilen durch vergleichbare Teile, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) p + p behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von p + p abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Stanzkonturen, Weißmustern, Druckdaten, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von p + p weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von p + p diese Gegenstände vollständig an p + p zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen. Die genannten Preise gelten ab Werk, netto, in Euro zzgl. Verpackung, Verladung und Frachtkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(2) Zahlungen sind, sofern nichts anders vereinbart, 30 Tage nach Rechnungsstellung (maßgeblich ist das Rechnungsdatum) ohne Abzug von Skonto fällig. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung (maßgeblich ist der Zahlungseingang auf einem Konto von p + p) ist der Auftraggeber berechtigt, 2 % Skonto von der Rechnungssumme abzuziehen. Ab dem 30. Tag nach Fälligkeit der Rechnung an, gerät der Auftraggeber ohne weiteres in Verzug. In diesem Falle berechnet p + p–vorbehaltlich aller sonstigen Rechte ‐ bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Zahlungen können mit Erfüllungswirkung nur unmittelbar an p + p auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten geleistet werden.

(3) Die Zahlung von üblichem Porto ist als Kostenvorschuss sofort nach Rechnungsstellung (Vorschussrechnung) rein netto und ohne Skonto fällig und zwei Werktage vor Auslieferung an p + p zu bezahlen.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) p + p ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn p + p nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von p + p durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die dieselben allgemeinen Lieferbedingungen gelten) gefährdet wird. Als Gefährdung der Kreditwürdigkeit kann insbesondere auch die nicht rechtzeitige Zahlung einer vorangehenden Rechnung angesehen werden.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern ihm eine Ust‐ID‐Nr. zugeteilt ist, p + p diese unverzüglich und vollständig mitzuteilen.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von p + p in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde (Schickschuld), beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern der Auftraggeber die Ware selbst abholt (Holschuld), beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Versand- bzw. Abholbereitschaft.

(3) p + p ist – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – berechtigt, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen p + p gegenüber nicht nachkommt.

(4) p + p haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die p + p nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse p + p die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist p + p zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder es verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(5) p + p ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, und / oder
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, p + p erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät p + p mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von p + p auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

(7) Wird auf Mehrwegpaletten geliefert und werden die Paletten nicht innerhalb von drei Wochen frachtfrei zurückgegeben bzw. ausgetauscht, berechnen p + p die nicht zurückgegebenen bzw. ausgetauschten Paletten zum jeweiligen Marktpreis. Das Eigentum an den Paletten geht erst nach Zahlung des Kaufpreises auf den Auftraggeber über. (8) Aus produktionstechnischen Gründen behält sich p + p bei allen Aufträgen Mehr‐ oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der beauftragten Lieferungsmenge vor. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Schickschulden der Versendungsort (Ort der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten), bei Holschulden der Ort für den die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von p + p.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder p + p noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der p + p dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten ab Gefahrübergang oder mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Lagerzeit, trägt der Auftraggeber. Endet die vertraglich vereinbarte Lagerzeit, so wird der restliche Warenwert von p + p umgehend in Rechnung gestellt und die Ware nach vorherigem Avis ausgeliefert.

(5) Bei vertraglicher Vereinbarung einer weiteren Lagerung durch p + p betragen die Lagerkosten je Europalette und angefangenem Monat 8,- €. Diese Kosten werden bei Auslieferung berechnet und sind ohne Abzug 10 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Maßgeblich auch hier ist das Rechnungsdatum.

(6) Die Sendung wird von p + p nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung als abgenommen, wenn

  • die Lieferung abgeschlossen ist,
  • p + p dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung drei Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der des Liefergegenstandes begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung drei Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von p + p angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(8) Entwürfe, Stanzformen, Druckplatten, Druckwalzen, Prägestempel, Filme und digitale Daten, die von P + P erstellt worden sind, verbleiben in ihrem Eigentum von P + P , es sei denn die Parteien haben ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen.

(9) Pläne, Zeichnungen, Skizzen, und anderes Eigentum des Auftraggebers, welches dieser zur Auftragserfüllung an P + P übergeben hat, wird auf dessen Risiko bei P + P gelagert und nach Auftragsbeendigung an den Auftraggeber auf dessen Anfordern hin zurückgegeben. Die Lagerung der in Satz 1 genannten Materialien endet zwei Jahre nach Auftragserfüllung. Nach Ablauf dieser Frist ist P + P berechtigt, die genannten Materialien zu vernichten.

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von p + p oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(1a) Die Gewährleistungsfrist gemäß § 6 Abs. (1) gilt nicht bei naturgemäß kurzlebigen Werbemitteln, insbesondere solchen, die elektronische Bauteile enthalten oder saisonbedingt von kurzer Lebensdauer sind. In diesem Falle ist die Gewährleistungszeit auf den üblichen Lebenszyklus der Vertragsgegenstände begrenzt.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn P+P nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge p + p nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von p + p ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an p + p zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet p + p die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel oder eine fehlerhafte Produktion darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber fehlerhafte Freigabemuster und/oder Druckdaten freigegeben hat, gemäß derer produziert wurde.

(4) Ferner ist die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen für geringfügige bzw. unerhebliche Abweichungen der Lieferungen von den zur Verfügung gestellten Weißmustern bzw. Modellen (z. B. in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung), sofern die Abweichungen handelsüblich sind. Ob eine Abweichung der Ware handelsüblich ist, nimmt p + p insbesondere auf die angegebenen Toleranzen des Prüfkataloges des FFI Fachverband Faltschachtel-Industrie e.V. Bezug. (5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original als vertragsgemäß erbrachte Leistung. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Von p + p zur Verfügung gestellte Ausdrucke, Muster oder Bildschirmansichten dienen lediglich der Prüfung der Daten, haben jedoch für den Druck keinerlei Farbverbindlichkeit.

(6) Der Druck des EAN‐Strich‐Codes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregeln der CCG (Schriftenreihe Koorganisation, Spichernstraße 55, 50672 Köln). Weitergehende Zusagen ‐ insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels ‐ können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Meß‐ und Lesetechnik nicht gegeben werden. Die Gewährleistung für Lesefehler bei derartigen EAN‐Code‐Aufdrucken auf Kartonagen von p + p wird ausgeschlossen.

(7) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist p + p zu einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens dieses ersten Nacherfüllungsversuches ist p + p unter den gleichen Voraussetzungen wie unter § 6 (7) Satz 1 zu einem zweiten Nacherfüllungsversuch verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens auch des zweiten Nacherfüllungsversuches kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(8) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von p + p kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(9) Bei Mängeln von Materialien anderer Hersteller, die p + p aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird p + p nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten auf Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen p + p bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen p + p gehemmt.

(10) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von p + p den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(11) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(12) Die Sicherstellung und Überprüfung der Eignung der gelieferten Waren für die beabsichtigte Verwendung des Auftraggebers und die damit ggf. verbundene Einhaltung besonderer Bestimmungen, beispielsweise des Lebensmittelrechts, liegt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von p + p und unterliegt daher ausschließlich der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat daher frühzeitig die Voraussetzungen für die sichere Verwendung der Produkte von p + p zu prüfen und p + p die für die Verwendung zulässigen Material- bzw. sonstige Vorgaben mitzuteilen.

 

§ 7 Schutzrechte

(1) Die Parteien stimmen darin überein, dass p + p nicht dazu verpflichtet ist, den Vertragsgegenstand auf das Entgegenstehen von Rechten Dritter hin zu überprüfen bzw. entsprechende Recherchen vorzunehmen.

(2) Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung und die Haftung nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Lieferbedingungen dafür, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter in Verkehr gebracht wird. Dies gilt nicht, wenn den Organen oder den für die Erfüllung des Auftrags verantwortlichen Mitarbeiter von p + p das Entgegenstehen von Rechten Dritter, beispielsweise Patente, Marken, Designs oder Gebrauchsmuster bei der Konzeptionierung oder dem Beginn mit der Herstellung des Vertragsgegenstandes positiv bekannt war.

(3) Sollte der Auftraggeber gegen die Verpflichtung aus § 7 Abs. (2) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen verstoßen und p + p deshalb von Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber p + p von solchen Ansprüchen und den hiermit verbundenen Kosten freizustellen. (4) Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich in Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

 

§ 8 Haftung

(1) p + p übernimmt keinerlei Garantien. Ausgenommen hiervon sind Garantien, die sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergeben. (2) Die Haftung der Parteien wird wie folgt beschränkt:

(a) Die Haftung ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 (d) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(b) Im Falle grober Fahrlässigkeit ist, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 (d) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, die Haftung der Höhe nach auf hundert Prozent (100%) desjenigen Betrages beschränkt, der p + p im Zusammenhang mit dem für die fragliche Pflichtverletzung relevanten Auftrag insgesamt geschuldet ist.

(c) Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Parteien, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 (d) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, auf bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden und vertragstypische Schäden beschränkt.

(d) Die Parteien haften unabhängig vom Grad der Fahrlässigkeit für jedwede Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit von Personen der anderen Partei sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes die in Zusammenhang mit oder in Erfüllung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis entsteht. Im selben Maße haften die Parteien für Verletzungen von Pflichten, die wesentlich für dieses Vertragsverhältnis sind („Kardinalpflichten“). Wesentlich sind insbesondere solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Parteien unbeschränkt.

(3) Bei einem von p + p verschuldeten Datenverlust haftet p + p ausschließlich für die Kosten der Rücksicherung und Wiederherstellung von Daten bzw. des Systems, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten entstanden wären.

(4) Die Parteien sind verpflichtet, einen ihnen entstehenden Schaden im Rahmen des Zumutbaren abzuwenden und zu mindern.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von p + p.

(6) Soweit p + p technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Zahlung der Lieferung, sowie bis zur Bezahlung aller bereits erfolgten und zukünftigen Warenlieferung innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren und Paletten Eigentum von p + p (nachfolgend: Vorbehaltsware). Schecks, Wechsel und Zessionen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit der vorbehaltlosen Einlösung als Zahlung.

(2) Wird die Vorbehaltsware durch den Auftraggeber zu einer neuen Sache be‐ oder verarbeitet, so gilt die Verarbeitung als von p + p erfolgt, jedoch ohne dass hierdurch Verbindlichkeiten für p + p erwachsen. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.

(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht p + p gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, die Vorbehaltsware mit Material von p + p verpackt, so erwirbt p + p Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten bzw. verpackten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von p + p gelieferten Ware und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verpackung. Der Auftraggeber ist p + p gegenüber verpflichtet, seine Kalkulation, aus der sich der Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu seinem Endpreis gegenüber seinem Kunden ergibt, unter Überlassung geeigneter Beweismittel (z.B. interne Kalkulationsunterlagen; Zeugen) auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware‐ auch bei einem Weiterverkauf mit anderen, p + p nicht gehörenden Waren, bereits jetzt zu einem Gesamtpreis in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware von p + p zuzüglich 20% Sicherungszuschlag an p + p ab. Der nach diesen Bestimmungen an p + p abgetretene Teilbetrag geht dem nicht abgetretenen Restbetrag im Range vor.

(5) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsablaufes nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware gemäß vorstehendem Abs. (4) auf p + p übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Forderungsübertragung im Rahmen von Factoring‐Verträgen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware oder die gemäß Abs. (4) abgetretene Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder Verfügungsmöglichkeiten von p + p gefährdet, so hat der Auftraggeber p + p hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Vorbehaltlich des Widerrufes ist der Auftraggeber zu treuhänderischen Einziehung der an p + p abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der sonstigen Verwendung auf Rechnung von p + p berechtigt. Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen sind bei Eingang gesondert für p + p aufzubewahren und nur zur Abdeckung der Forderungen von p + p zu verwenden. Auf Verlangen hat der Auftraggeber p + p die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Zugleich ermächtigt der Auftraggeber p + p hiermit, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Auftraggebers bekannt zu geben.

(7) Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden angemessen zu versichern, getrennt, sicher und sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und auf Wunsch von p + p hin zu kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an p + p abgetreten.

(8) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder in Vermögensverfall oder erfüllt er sonstige wesentliche Vertragspflichten nicht, so kann p + p die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie verwerten. Außerdem hat der Auftraggeber p + p die Einziehung der Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware zu überlassen. Der Auftraggeber hat die Wegnahme der Vorbehaltsware zu dulden und p + p seine Büro‐ und Geschäftsräume betreten zu lassen. Er hat p + p bei der Einziehung der Forderungen umfassend zu unterstützen und P + P alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Diese Maßnahmen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Haben p + p jedoch eine Frist gesetzt und veräußert danach die Ware, so haftet der Auftraggeber auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der Rücknahme. (8) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so kann der Auftraggeber insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von p + p verlangen.

 

§ 10 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

(1) Für die Durchführung der Vertragsbeziehung zwischen p + p und dem Auftraggeber und aller sich aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ergebenden Ansprüche, gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

(2) Für alle sich aus der Vertragsbeziehung zwischen p + p und dem Auftraggeber und aller sich aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ergebenden Streitigkeiten, sind die Gerichte in München ausschließlich zuständig, sofern kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand begründet ist. § 11 Formvorschriften Änderungen und Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Formerfordernisses selbst.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Angebotes oder der Nachträge zwischen p + p und dem Auftraggeber oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die Parteien werden in einem solchen Fall (§ 12, Abs. 1) die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis, das von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt wurde, möglichst nahe kommt.

 

Stand Mai 2020